Willkommen bei hawo-licht.at

office@hawo-licht.at | KONTO LOGIN

Cart

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der HAWO Handel und Produktion von lichttechnischen Produkten GmbH
Kirchenplatz 6/1/02 in 1230 Wien
erstellt am 27.11.2014

Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte, soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichungen davon vereinbart haben.

1. Angebot
Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend und unverbindlich. Bei Preis- und Konditionsänderungen hat der Käufer sofort nach Erhalt einer diesbezüglichen Mitteilung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere bleibt der zwischenzeitliche Verkauf der angebotenen Ware vorbehalten. Die Preise gelten, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde für einen Zeitraum von 30 Tagen. Die angebotenen Preise gelten sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Preise
1. Die Preise gelten ab Lager 9020 Klagenfurt, Kärnten, Rosenbergstraße 6 des Verkäufers ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Versicherung, Steuern und Abgaben (z.B.: WEEE – Kosten der EU -Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte oder Zölle), Montage, Installation, Inbetriebnahme sowie sonstiger Nebenkosten. All diese genannten Kosten gehen zu Lasten des Käufers und werden vom Verkäufer oder der jeweils zuständigen Behörde in Rechnung gestellt. Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt werden, werden gesondert berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind gesondert zu vereinbaren.
2. Sollten sich die Einstandspreise und Kosten seit Vertragsabschluss verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen.

3. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,- kaufmännischen Voraussetzungen.
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung üblich / vereinbart ist.
3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördliche Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
4. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
5. Gemäß Allgemeine Österreichische Spediteur Bedingungen (AÖSp) gelten keine gesonderten Vereinbarungen für Ablieferung. Am Zielort wird vor oder auf dem Grundstück zur Annahme bereitgestellt.

4. Gefahrenübergang
Sollte der Verkauf ab Werk des Herstellers oder ab Lager des Verkäufers vereinbart sein:
1. a) geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hierzu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
2. b) bei Verkauf „Fracht frei bis “(„frei bis … “) geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn, Post, Spediteur) übernommen wird.

Zahlung
Die Berechnung erfolgt in EURO. Bei Lieferung gegen offene Rechnung räumen wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ein Ziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein, wobei die Zahlung ohne Abzug zu erfolgen hat.
Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.
Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionsgebühren eines
Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu vergüten.
Bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden die gewährten Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig.
Die Sondernachlässe und Boni sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen Abrechnungszeitraum betreffenden Rechnungen bezahlt sind.
Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an die Lieferfirma sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen den Lieferanten herleiten kann. Es besteht absolutes Aufrechnungsverbot – zw. Debitoren/Kreditoren aber auch einzelner Projekte.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung bestehenden noch offenen Forderungen.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer mit ihrem Entstehen an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung ab.
Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit fremden, von Verkäufer nicht gelieferten Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe eines dem Rechnungswert der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Kunden zu nennen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Die auf diese Weise eingezogenen Beträge sind in den Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig zu verwahren, für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Warenkennzeichnung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers zu beachten.

Gewährleistung und Haftung
1. Der Verkäufer ist verpflichtet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf einen vor dem Gefahrenübergang liegenden Ursache zurückgeführt ist, zu beheben, wenn er auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf der Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
3. Der Käufer hat sofort entdeckbare Mängel unverzüglich nach Empfang, andere Mängel spätestens binnen 8 Tagen nach Lieferung der Ware nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu beanstanden. Bei Post-, Bahn- oder Spediteur Auslieferung ist das Schadensprotokoll sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige, durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe oder unsachgemäße Verwendung / Montage (an) der Ware wir die Haftung der Lieferfirma aufgehoben.
4. Der Verkäufer ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware an ihn verpflichtet in angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu beheben, mangelfreie Ersatzware zu liefern, oder entsprechende Gutschriften zu leisten.
5. Anstelle des Anspruches des Käufers auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung vornehmen. Ergibt sich bei einer Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist der Lieferer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer Aufträge.
6. Die Transportkosten vom Standort des Käufers bis zu jenem des Verkäufers gehen zu Lasten des Verkäufers, soweit eine kostengünstige Transportform oder die Order des Verkäufers eingehalten wurde.
7. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B.: für Ein- und Ausbau, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit, Hebevorrichtungen, Gerüste) gehen zu Lasten des Kunden. Rechnungen für die von den Kunden veranlassten Instandstellungen werden nur dann anerkannt, wenn diese Kosten dem Verkäufer vorher schriftlich mitgeteilt und eine Kostenübernahme des Verkäufers schriftlich bestätigt wurde.
8. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert.
9. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass seitens des Käufers gegen den Verkäufer kein Anspruch auf wie immer gearteten Schadensersatz wie für Verletzung von Personen, für Folgeschaden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie kein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht, ausgenommen der Verkäufer hat grobes Verschulden zu verantworten. Bei Reklamationen werden keine Drittkosten übernommen.

2. Rücktritt vom Vertrag
1. Liegt ein Lieferverzug des Verkäufers vor, ist der Kunde berechtigt, erst nach Ablauf einer Nachfrist in der Dauer der ursprünglichen Lieferzeit vom Vertrag zurückzutreten.
2. Der Verkäufer kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Käufer zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er kann des Weiteren zurücktreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.3 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
4. Unbeschadet der Ansprüche des Verkäufers an Schadenersatz und entgangenem Gewinn sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
Gegenstände zu verlangen.
5. Dem Verkäufer steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu,
a) wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder gegen ihn ein außerordentliches Vergleichsverfahren oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde,
oder
b) wenn der Verkäufer zum Zwecke der Absicherung seiner Zahlungsansprüche gegen den Kunden eine Versicherung abgeschlossen hat und der Versicherer seine Deckungszusage ganz oder teilweise zurückzieht.

3. Retourware
Die Rücknahme von Waren ist nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung möglich. Sonderanfertigungen und Artikel, die wir nicht ständig auf Lager führen, werden in keinem Fall zurückgenommen. In jedem Fall kann ausschließlich Ware in Originalverpackung und einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen. Wir behalten uns vor, eine Bearbeitungs- und Handlings Gebühr von 20% des Warenwertes, mindestens EURO 50,– zu berechnen.

4. Schutzrechte
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Diese Unterlagen können vom Verkäufer zurückgefordert werden, wenn es nicht zum Vertragsabschluss kommt.

5. Online Bestellungen
Für Bestellungen des Käufers auf der elektronischen Bestellplattform des Verkäufers über das Medium Internet gelten folgende, zusätzliche Bestimmungen verbindlich:
Zugang zum Online-Bestellsystem erhält, wer sich bei der Benützung durch Eingabe des vom Verkäufer zugeteilten Benutzernahmen und Passworts legitimiert. Der Käufer verpflichtet sich, sein Passwort in regelmäßigen Abständen zu ändern und vor unbefugten Zugriff zu schützen. Der Kunde ist selbstverantwortlich für die Folgen der Missachtung dieser Vorschrift durch ihn oder seine Organe, Mitarbeiter, Hilfspersonen und Bevollmächtigten.
Wer sich mit dem Benutzernamen und Passwort des Käufers im Online Bestellsystem legitimiert gilt gegenüber dem Verkäufer als Berechtigter zur Vornahme aller im Online-Bestellsystem möglichen Rechtsgeschäfte im Name des Käufers, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um den Käufer oder einen Zugriffsberechtigten des Käufers handelt. Er akzeptiert alle mit seinen Login-Merkmalen vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Online Bestellsystem des Verkäufers als für ihn verbindlich.
Bei Bestellungen im Online Bestellsystem kann der Vertragsabschluss auch durch Absenden einer E-Mail des Verkäufers erfolgen, in welcher der Auftrag bestätigt wird. Die vom Online Bestellsystem erstellte Bestätigung des Empfangs einer Bestellung gilt noch nicht als Vertragsabschluss.
Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewähr für fehlerfreies funktionieren des Online Bestellsystems und schießt die Haftung für Schäden aus der Benützung seines Online Bestellsystems sowie die damit verbundene Benützung des Internet ausdrücklich aus. Ausgeschlossen wir auch die Verantwortung und Haftung für Zugangsstörungen, wie z.B.: mangelnde oder mangelhafte Verfügbarkeit des Online Bestellsystems oder fehlerhafte Übermittlung von Informationen und Erklärungen bei Benützung des Online Bestellsystems. Mit Benützung des Online Bestellsystems bestätigt der Käufer, über die Risiken des Internet ausreichend aufgeklärt zu sein. Des Weiteren erklärt der Kunde seine Kenntnis darüber, dass er durch Benützung des Online Bestellsystems aus dem Ausland Regeln des ausländischen Rechts verletzen kann, z.B.: durch Einsatz der im Online Bestellsystem verwendeten Verschlüsselungsverfahren. Der Verkäufer lehnt diesbezüglich jede Haftung und Verantwortung ab.

6. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Wien.
Es gilt österreichisches Recht.
2. Sollte aus irgendeinem Grunde eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden da durch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
3. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers (= Wien), auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.